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   VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044   

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VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044 (https://dejure.org/2013,7097)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.03.2013 - 13a B 12.30044 (https://dejure.org/2013,7097)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. März 2013 - 13a B 12.30044 (https://dejure.org/2013,7097)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben für afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Ostregion (hier: Nangarhar) nach derzeitiger Sicherheitslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 60a abs. 1
    Keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben für afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Ostregion (hier: Nangarhar) nach derzeitiger Sicherheitslage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 20).

    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v.17.11.2011 a.a.O. Rn. 23; U.v. 27.4.2010 a.a.O.).

    Dies ist weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 23 für ca. 0,12 % oder ca. 1:800 pro Jahr).

    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Nangarhar und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage, bei der nur eingeschränkt gewährleistet sein dürfte, dass den Opfern nach schweren körperlichen Verletzungen keine dauerhaften Verletzungsfolgen mit Invalidität verbleiben (Lagebericht, S. 27; vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 23).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

    Hinzu kommt, dass eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer extremen Gefahr führen.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U.v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 19 und v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33).

    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, U.v.17.11.2011 a.a.O. Rn. 23; U.v. 27.4.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044
    30 Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger, der mittlerweile volljährig ist, aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. ständige Rspr. des Senats, z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vom 8. November 2012 (z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris und U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391 - juris) ist gemäß sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln nicht davon auszugehen, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241) setzt das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wie die damit umgesetzte Vorschrift des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie) einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraus, aufgrund dessen der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist.

    Da die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind - wie auch vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht beantragt - Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198).

  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394

    Asyl Afghanistan; Gefahrendichte Ostregion - Provinz Nangarhar; Glaubhaftigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044
    Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Ostregion (hier: Nangarhar) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (wie U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394).

    16 Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar 2012 (Az. 13a B 11.30394 - juris) hat der Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Gefahrverdichtung dort verneint.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30391

    Afghanischer Asylbewerber - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG 2004

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600

    Hazara sind in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt

    In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen derzeit keine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris; U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-; U. v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris; U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris; U. v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012, 35 -LS-; U. v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris).
  • VGH Bayern, 21.06.2013 - 13a B 12.30170

    Asyl Afghanistan; Südregion - Uruzgan; Sperrwirkung bei Erlasslage; extreme

    32 Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. ständige Rspr. des Senats, z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

  • VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052

    Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche

    18 Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den volljährigen Kläger aber nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist (vgl. ständige Rspr. des Senats, z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. z.B. U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 - juris; U.v. 1.3.2013 - 13a B 12.30011 und U.v. 22.3.2013 - 13a B 12.30044 - juris) ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher afghanischer Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe.

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